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   LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2019 - 6 Sa 334/18   

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https://dejure.org/2019,21549
LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2019 - 6 Sa 334/18 (https://dejure.org/2019,21549)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.03.2019 - 6 Sa 334/18 (https://dejure.org/2019,21549)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. März 2019 - 6 Sa 334/18 (https://dejure.org/2019,21549)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 16 Abs 2 S 2 TVöD, § 16 Abs 2 S 2 Proterkl Nr 1 TVöD, § 16 Abs 3 TVöD, Art 45 Abs 2 AEUV, Art 7 Abs 1 EUV 492/2011
    Tarifliche Stufenzuordnung - einschlägige Berufserfahrung - Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • IWW

    Art. 7 VO (EU) 492/2011, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § ... 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 520 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, Art. 45 Abs. 2 AEUV, Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011, VO (EU) Nr. 492/2011, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, Art. 45 AEUV, Art. 45 Abs. 4 AEUV, Art. 3 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 315 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256
    Werthaltigkeit der Tätigkeit für berufliche Erfahrung

  • rechtsportal.de

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; einschlägige Berufserfahrung; vorherige Beschäftigungszeiten; Protokollerklärung; Stufenlaufzeit; Stufenvorweggewährung; Stufenzuordnung; Vorbeschäftigungszeiten; übertarifliche Vorweggewährung; Zusage; Tarifliche Stufenzuordnung nach TVöD ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 23/12

    Stufenzuordnung nach §§ 16, 40 TV-L bei vorangegangener Tätigkeit aufgrund von

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2019 - 6 Sa 334/18
    Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter, auf ein höheres Entgelt gerichteter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 14, mwN, zitiert nach juris) .

    Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, da mit dem angestrebten Feststellungsurteil die Stufenzuordnung des Klägers und mit ihr die Berechnung der Vergütung auch zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen wird und dies die Annahme eines rechtlichen Interesses rechtfertigt; der Erhebung einer Leistungsklage bedurfte es nicht (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 15, mwN, aaO).

    Der Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat; die Zinsforderung ist gegenüber der Hauptforderung akzessorisch und soll in prozessualer Hinsicht das Schicksal der Hauptforderung teilen (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 16, mwN, aaO).

    Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war; das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 45, jeweils zitiert nach juris) .

  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2019 - 6 Sa 334/18
    40 aa) Es erscheint denkbar, dass Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Regelung wie der des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-Bund aF entgegenstehen, wonach ausschließlich die beim Bund erworbene einschlägige Berufserfahrung bei der Zuordnung zu den Stufen eines tariflichen Entgeltsystems bei der Einstellung privilegiert wird, während die bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrung unberücksichtigt bleibt (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L: BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 26 ff., zitiert nach juris).

    Der Kläger ist - als Arbeitnehmer iSd. des autonom zu bestimmenden und nicht eng auszulegenden Arbeitnehmerbegriffs in Art. 45 AEUV - nicht in der öffentlichen Verwaltung nach der eng auszulegenden Ausnahmeregelung des Art. 45 Abs. 4 AEUV beschäftigt (vgl. hierzu im Einzelnen: BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 28, 29, mwN, aaO).

    Die Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe der Entgelttabelle unter Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung, die in vorherigen Arbeitsverhältnissen zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden ist, fällt als ein das Arbeitsentgelt des Beschäftigten berührender Umstand in den sachlichen Geltungsbereich dieser Normen, auch wenn die Zuordnung durch Tarifnorm erfolgt (vgl. hierzu im Einzelnen: BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 31, mwN; aaO).

    Der erforderliche Unionsbezug im Fall des Klägers, der als deutscher Staatsangehöriger mehrere Jahre Berufserfahrung in anderen Mitgliedstaaten erworben hat, ist gegeben (vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 32, mwN; aaO).

  • BAG, 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L - schädliche Unterbrechung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2019 - 6 Sa 334/18
    Auch wenn man annimmt, dass die Protokollerklärung sich ihrem Wortlaut nach auf beim Bund erworbene Berufserfahrung bezieht, ist sie ausgehend vom Sinn und Zweck der Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung auf Sachverhalte wie den vorliegenden anzuwenden, da die Regelung anderenfalls einer Prüfung nach Art. 3 GG nicht standhalten würde und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Tarifvertragsparteien eine nicht verfassungskonforme Regelung treffen wollten (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L: BAG 03. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 21, mwN, zitiert nach juris) .

    Für die Frage, ob die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Arbeitnehmer in die Lage versetzt, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, weil die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und damit einschlägig ist, ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Erfahrung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber erworben worden ist; hat der Arbeitnehmer schon zuvor gleichartige Tätigkeiten verrichtet und dadurch einschlägige Berufserfahrung erworben, kommt dies dem neuen Arbeitgeber auch dann unmittelbar zugute, wenn die Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber erlangt worden ist; darum ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, Arbeitnehmer, die ihre Berufserfahrung unter Umständen vor Jahren bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben, gegenüber Arbeitnehmern mit vergleichbarer Berufserfahrung, die diese beim selben Arbeitgeber erworben haben, zu bevorzugen, indem für den erstgenannten Personenkreis auch die in länger als sechs Monate zurückliegenden Arbeitsverhältnissen erworbene Erfahrung berücksichtigt wird (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L: BAG 03. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 22, mwN, aaO).

    Nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist daher die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, die ihre Berufserfahrung - wie der Kläger - bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben, mit den Arbeitnehmern die ihre Berufserfahrung beim Bund erworben haben, geboten (vgl. in Annahme einer planwidrigen Regelungslücke zu § 16 Abs. 2 TV-L: BAG 03. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 23 f., aaO).

  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 571/12

    Stufenzuordnung bei Vorbeschäftigung in Teilzeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2019 - 6 Sa 334/18
    Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war; das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 45, jeweils zitiert nach juris) .

    Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20, aaO).

    Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Kläger sich auch in den Jahren 2008 und 2009 mit wasserbaulichen Themen beschäftigt hat, ist nicht ersichtlich, dass die universitäre Arbeit des Klägers an seiner Forschungsarbeit einen Praxisbezug gehabt hätte, der dem seiner Beschäftigung als planender, beratender und überwachender Ingenieur Fachrichtung Bauingenieurwesen für den Bereich Leitung Planung Schleusenneubau an der M. vergleichbar ist.Darauf, dass auch eine Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter grundsätzlich eine einschlägige Berufserfahrung - für eine Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter - darstellen kann (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 18, zitiert nach juris) , kommt es nicht entscheidungserheblich an.

  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 524/11

    Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2019 - 6 Sa 334/18
    Die Tarifvertragsparteien haben in Wahrnehmung der ihnen zustehenden Einschätzungsprärogative berücksichtigt, dass die einschlägige Berufserfahrung bei kurzen zeitlichen Unterbrechungen typischerweise vom Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses an verwertbar ist und in Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative den unschädlichen Zeitraum grundsätzlich auf sechs Monate festgelegt (vgl. zu § 16 Abs. 2 TV-L: BAG - 6 AZR 524/11 - Rn. 35, zitiert nach juris).
  • BAG, 25.01.2018 - 6 AZR 791/16

    Stufenzuordnung - Inländerdiskriminierung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2019 - 6 Sa 334/18
    bei der Beklagten zurückgelegt werden; eine Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung, welche bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde, sieht § 16 Abs. 4 TVöD-Bund nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht vor (vgl. BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 791/16 - Rn. 16, zitiert nach juris).
  • BAG, 23.09.2010 - 6 AZR 174/09

    Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten im TV-L - Ermessen bei der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2019 - 6 Sa 334/18
    Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung grundsätzlich Tätigkeiten berücksichtigungsfähig sind, die auch als einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 TVöD-Bund aF anerkannt werden können (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L: BAG 23. September 2009 - 6 AZR 174/09 - Rn. 16, zitiert nach juris), lässt sich hieraus jedenfalls nicht ableiten, dass die gleiche Tätigkeit - hier: die Beschäftigung als Ingénieur en chef in L. - im Rahmen der Ermessensausübung doppelt als förderliche Berufserfahrung iSd. Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 04. November 2015 zu berücksichtigen ist.
  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 964/11

    Stufenzuordnung bei Einstellung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2019 - 6 Sa 334/18
    Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20, aaO).
  • BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 505/06

    Eingruppierung - Überflüssiger Hilfsantrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2019 - 6 Sa 334/18
    Soweit der Kläger die Vergütungspflicht der Beklagten festgestellt wissen will, handelt es sich um eine zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage, wobei das Gericht auch ohne gesonderten Antrag zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine niedrigere Stufe gegeben sind, da dies im Antrag enthalten ist (vgl. hierzu: BAG 09. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 20; ebenso für Aufbaufallgruppen bei der Eingruppierung 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 20 ff., jeweils zitiert nach juris) .
  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 568/08

    Eingruppierung einer Oberärztin

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2019 - 6 Sa 334/18
    Soweit der Kläger die Vergütungspflicht der Beklagten festgestellt wissen will, handelt es sich um eine zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage, wobei das Gericht auch ohne gesonderten Antrag zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine niedrigere Stufe gegeben sind, da dies im Antrag enthalten ist (vgl. hierzu: BAG 09. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 20; ebenso für Aufbaufallgruppen bei der Eingruppierung 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 20 ff., jeweils zitiert nach juris) .
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